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    4 Tipps, um offene Forderungen vor der Verjährung zu retten.

4 Tipps, um offene Forderungen vor der Verjährung zu retten.

Zum Jahreswechsel müssen Unternehmen und Verbraucher an viele Dinge denken. Der 01.01. eines jeden Jahres hat sich etabliert als ein Datum für das Inkrafttreten neuer Gesetze und Gegebenheiten. Viele wollen aber auch einfach im alten Jahr noch Ihre Dinge „erledigt“ haben und mit einem guten Gefühl in das neue Jahr starten. Dazu gehört auch der Ausgleich von offenen Rechnungen oder Verbindlichkeiten. Auch steuerrechtlich hat dies natürlich für den Ein oder anderen eine starke Gewichtung.

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Ein wichtiges und jährlich wiederkehrendes Thema ist die Verjährung, wobei es gilt, die gesetzlichen Verjährungsvorschriften zu beherrschen und den Entstehungszeitpunk der eigenen oder übertragenen Forderungen unter Kontrolle zu haben. Lässt man die klar geregelten Verjährungsfristen untätig verstreichen, verliert man bares Geld. Auch deshalb gilt der Stichtag 31.12. als wichtiges Datum und dies völlig unabhängig zu welchem Zeitpunkt der Zahlungsanspruch entstanden ist. Bei Rechnungen aus Kauf- oder Mietverträgen gilt die Verjährungsfrist von exakt drei Jahren. Das bedeutet: Hat man beispielsweise noch eine offene Rechnung aus dem April 2015, muss man diese bis zum 31.12.2018 geltend machen.

Damit Ihnen diese Verjährungsfrist nicht teuer zu stehen kommt, haben wir einige Tipps für Sie zusammen getragen, mit denen Sie Ihre offenen Forderungen vor Verjährung schützen und Zeit zur Realisierung gewinnen können.
 

1. Mehr Zeit durch Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


Grundlegend können Sie sich mehr Zeit verschaffen, mit einer Maßnahme, die zu einer sogenannten „Hemmung“ führt. Unter einer Hemmung versteht man in der Rechtswissenschaft den Zeitraum innerhalb einer Verjährungsfrist, durch den diese Frist zum Stillstand kommt und nach Wegfall der Hemmungsgründe weiterläuft. Es entsteht durch die Hemmung eine Verlängerung um den Zeitraum, in dem die Hemmung bestanden hatte.

Eine Mahnung alleine reicht dafür jedoch nicht aus. Die Forderung verjährt nur dann nicht, wenn die Verjährung gehemmt (§§ 203, 204 BGB) oder neu beginnt (§ 212 BGB). Hierzu gibt es klare gesetzliche Regelungen über Maßnahmen und Ereignisse, die entweder zu einer Hemmung oder zu einem Neubeginn der Verjährung führen können.


2. Neubeginn der Verjährung


Eine weitere Option besteht in dem Neubeginn der Verjährung. Hat der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkannt, beginnt die Verjährung erneut. Das Gleiche gilt bei der Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung. In diesem Zusammenhang kommt bei einer gütlichen Einigung in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen neben der Realisierung von Teilzahlungen auch der Verlängerungswirkung eine besondere Bedeutung zu. Diese Variante ist für den Gläubiger immer die interessantere, da ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist wieder um drei Jahre verlängert wird. Mit einem Unterschied: Die Verjährungsfrist gilt dann nicht bis zum Ende des jeweiligen Jahres, sondern exakt drei Jahre nach Schuldanerkenntnis.


3. Dienstleister beauftragen


Die beiden vorgenannten gesetzlichen Möglichkeiten sind jedoch mit viel Aufwand und hohem Rechtsbeistand verbunden. Eine sinnvolle und effektive Beitreibung offener Forderungen stellt hier die Einbindung eines externen Inkassounternehmens dar. So können alle Kräfte gebündelt in das Jahresendgeschäft gesteckt werden, während sich der Dienstleister um die zeitaufwendige Beitreibung kümmert. Außerdem wird sichergestellt, dass alle Fristen ordnungsgemäß eingehalten und sämtliche Möglichkeiten genutzt werden.

Hierbei bieten sich sowohl das Treuhandinkasso, als auch der Forderungsankauf an. Die UNIVERSUM Group ist Experte in Sachen Inkassomanagement. Zunächst werden alle Optionen der vorgerichtlichen Beitreibung genutzt, damit die Forderungen bestmöglich realisiert werden. Hierzu gehört auch ein intensiver Kontakt zum Schuldner auf unterschiedlichen Kommunikationswegen, um diesen zum Forderungsausgleich zu bewegen. Auch wenn aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Schuldner ein Forderungsausgleich über Teilzahlungsvereinbarungen erreicht wird, hat diese Zahlungsvariante die bereits beschriebene positive Wirkung auf die Verjährungsfrist. Sollten die vorgerichtlichen Beitreibungsbemühungen erfolglos verlaufen, wird, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, in der Regel das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Dadurch kommt der Gläubiger in den Besitz eines vollstreckungsfähigen Schuldtitels, mit dem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die titulierten Ansprüche unterliegen gem. § 197 BGB einer 30-jährigen Verjährungsfrist.


4. Forderungen verkaufen


Eine weitere erfolgreiche Variante ist es, seine Forderungen zu verkaufen. Die Liquidität ist für Sie sichergestellt und sie haben mit der Forderung nichts mehr zu tun. Ihre Bilanz ist zum Jahresende bereinigt und das Risiko des kompletten Forderungsausfalls vermieden. Nach erfolgter Portfoliobewertung, übernimmt die UNIVERSUM Group die Forderungsbearbeitung.


Eine drohende Verjährung ist also kein Weltuntergang – ein schnelles Handeln empfiehlt sich jedoch trotzdem. Haben Sie Fragen? Wir unterstützen Sie gerne. Kontaktieren Sie uns!

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