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    Forderungsverjährung: Silvesternacht mit Zahlungsausfall

Forderungsverjährung: Silvesternacht mit Zahlungsausfall

Das alte Sprichwort "Verschiebe nicht auf morgen was du heute kannst besorgen" gilt auch - und in besonderem Maße - bei der Forderungsbeitreibung.

Header Liquiditaetsmanagement

Denn die meisten Forderungen verjähren nach drei Jahren zum Jahresende. Das bedeutet: Forderungen aus dem Jahr 2014 sind, entsprechend der gesetzlichen Zahlungsfrist für Rechnungen, nach dem 31. Dezember 2017 verjährt. Grund genug, sich schon zum Herbstbeginn Gedanken über das weitere Vorgehen zu machen.


Wann verjähren Forderungen genau?


Die regelmäßige Verjährungspflicht beginnt generell mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und dauert laut §195 BGB 3 Jahre. Dies bedeutet, dass sich alle Forderungen des Jahres 2014 – egal, ob sie im Januar oder im Dezember entstanden sind – mit den Sylvesterraketen am Abend des 31. Dezembers 2017 in Luft auflösen.

Allerdings gibt es Möglichkeiten, diese Frist zu unterbrechen, neu zu beginnen oder sie sogar auf 30 Jahre auszudehnen.


Verjährung unterbrechen – das Hemmnis


Eine Verjährungsfrist für Schulden kann durch eine sogenannte Hemmung unterbrochen werden. Das BGB wird in §209 sehr deutlich, wie eine Hemmung funktioniert: „Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.“

Durch die Hemmung endet die Verjährungsfrist nicht mehr am Jahresende, sondern am Jahresende plus den gehemmten Zeitraum. War die Verjährungs also für drei Monate gehemmt, würde die eigentlich zum Jahreswechsel 2017/2018 verjährende Forderung am 31. 3. 2018 verjährt.

Im normalen Geschäftsalltag gibt es zwei wesentliche Gründe für eine Hemmung. Zum einen sind Forderungen, über deren Berechtigung beide Parteien streiten, vor der Verjährung geschützt. Die entsprechende Stelle im BGB ist § 203:

„Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.“

Auch durch Rechtsverfolgung (§204) oder bei einer Absprache mit dem Schuldner (§205) wird die Verjährung gehemmt.


Bitte einmal von vorne: Der Neubeginn der Verjährung


Für Gläubiger spannender als die Hemmung ist allerdings der sogenannte Neubeginn der Verjährung. Diese tritt laut §212 BGB immer dann ein, wenn

„ der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt“.

 
Das bedeutet: Wenn ein Schuldner kurz vor der Verjährung eine Teilzahlung leistet, verlängert sich die Verjährungsfrist – und zwar wieder um volle drei Jahre. Allerdings endet diese verlängerte Frist dann nicht zum Jahresende, sondern exakt drei Jahre nach der Schuldanerkennung.


Forderungsverjährung ade – durch Beauftragung eines Inkassounternehmens


Trotz der genannten Möglichkeiten ist es für viele Unternehmen dennoch sinnvoll, die Beitreibung der offenen Forderungen auszulagern. So kann sich die eigene Buchhaltung auf das Kerngeschäft konzentrieren, und die zeitaufwendige und komplexe Beitreibung der keine Arbeitskraft mehr verschlingt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass alle Fristen eingehalten und alle Beitreibungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dazu bieten sich zwei Vorgehensweisen an.


1. Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Forderungen beauftragen


Das TÜV-zertifizierte Inkassomanagement der UNIVERSUM Group treibt seit über 35 Jahren erfolgreich Forderungen bei. Gut ausgebildete Inkasso-Experten werden - schriftlich und telefonisch - mit viel Fingerspitzengefühl versuchen, Schuldner zur Zahlung zu bewegen.

Erweisen sich diese Bemühungen im vorgerichtlichen Inkasso als erfolglos, ist es zunächst wichtig, die Forderungen vor der Verjährung zu bewahren. Dies geschieht - nach einer Bonitätsprüfung - durch eine gerichtliche Titulierung. Durch diese gestaffelte Vorgehensweise werden hohe Beitreibungsquoten erreicht und gleichzeitig unnötige Kosten vermieden.

 

Zum Treuhandinkasso

 

2. Verkaufen Sie Ihre Forderungen

Wer mit seinen alten Forderungen nichts mehr zu tun haben möchte oder direkt frische Liquidität benötigt, ist gegebenenfalls mit einem Verkauf der Forderungen am besten bedient. Mit dieser Vorgehensweise wird die Bilanz bereinigt und das Risiko ausgeschlossen, dass die Forderungen vollständig ausfallen.

Die Liquiditätsmanagement-Experten der UNIVERSUM Group helfen gerne bei der Portfoliobewertung und bieten einen attraktiven, marktgerechten Preis für Forderungspakete. Hier kann ein Angebot angefordert werden.

Zum Forderungsverkauf

 

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