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    Rechtsformen für Neugründer: Welche ist die Richtige?

Rechtsformen für Neugründer: Welche ist die Richtige?

Wer ein Unternehmen gründen will, wird nicht umhinkommen, sich schon früh in der Planungsphase darüber Gedanken zu machen, nach welcher Rechtsform es aufgezogen werden soll. Denn damit stehen und fallen einige enorm wichtige, auch finanzielle, Säulen des Geschäfts zwischen Steuern, Haftung und Buchführung. Doch worin unterscheiden sich GmbH und Co.?


Rechtsformen – ein kleiner Crashkurs

Es gibt in Deutschland 36 verschiedene Rechtsformen. Das mag auf den ersten Blick nach „Qual der Wahl“ wirken. Tatsächlich jedoch ist das allermeiste davon eine Mischform. Wirklich für Gründer relevant sind nur eine Handvoll. Letzten Endes bricht alles davon auf zwei Oberkategorien als kleinster gemeinsamer Nenner herunter:

 

  1. Personengesellschaften. Sie bestehen grundsätzlich aus natürlichen Personen. Ihre Haftung ist unbeschränkt, jeder Gesellschafter wird einzeln besteuert und hat prinzipiell die gleichen Mitspracherechte. Sie werden in Abteilung A des Handelsregisters eingetragen.
  2. Kapitalgesellschaften. Sie bestehen aus juristischen Personen. Die Haftung ist beschränkt, die Besteuerung erfolgt über die Körperschaftssteuer, alle Gesellschafter haben zwar Mitspracherechte, jedoch liegt die Leitung bei einem Gremium. Sie werden in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.

 

Dabei sprechen die Statistiken bei den Unternehmensgründungen eine eindeutige Sprache. Von den 55.611 Gewerbeanmeldungen im Mai 2019 entfielen 42.721 Stück auf das Einzelunternehmen als einfachste Variante der Personengesellschaft. Zum Vergleich: An Gesellschaften mit beschränkter Haftung, zahlreichster Vertreter der Kapitalgesellschaften, gab es dagegen nur 8219 Gründungen.

Alles also klar? Entweder das Einzelunternehmen oder die GmbH? Nein, so einfach ist es nicht. Denn selbst wenn man von den 36 Rechtsformen nur diejenigen nimmt, die typischerweise für Gründer in Betracht kommen, haben doch alle davon ihre Vor- und Nachteile, die unterschiedlich schwer wiegen, je nachdem, was genau man gründen möchte.

Rechtsformen – Fragen, die man sich stellen sollte

Bevor wir zu den einzelnen Rechtsformen kommen, ist es deshalb für Gründer notwendig, sich selbst zu prüfen. Denn darüber bekommt man bereits eine Ahnung, in welche Richtung es geht.
 

  1. Die wichtigste Frage ist die nach der Kopfzahl: Gründet man sein Unternehmen als One-Man-Company oder gibt es ein Team, das mitmachen und gleichberechtig entscheiden soll? 
  2. Wie steht es um die Haftungsbeschränkung? Soll nur mit der Einlage bzw. dem Firmenkapital gehaftet werden oder auch mit dem Gründer-Privatvermögen? Hier sollte man nicht zu voreilig auf ersteres setzen, denn damit sind oft höhere Einlagen verbunden, was uns auch zum nächsten Kriterium führt:
  3. Gibt es ein Mindestkapital? Und wenn ja, wie hoch ist es? Eine GmbH beispielsweise erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro, von dem bei der Gründung mindestens die Hälfte vorhanden sein muss – zuzüglich zu dem normalen Startkapital. Umgekehrt kann eine Unternehmergesellschaft bereits mit einem Euro Einlage gegründet werden.
     

Wie wichtig ist der Firmenname? Nicht jede Rechtsform erlaubt hier weitgehende Freiheiten, es gibt teils viele verpflichtende Angaben.

Wie einfach bzw. umfangreich sollen/dürfen die Besteuerung und die Buchführung ausfallen? Hinsichtlich der Steuern hat praktisch jede Rechtsform andere Vorgaben, weshalb man ebenso seine eigenen Fähigkeiten bedenken sollte wie die Natur des zu gründenden Unternehmens.

Diese fünf Fragen sollten die Leitbaken sein. Bei jeder Rechtsform werden sie anders gewichtet.

Rechtsformen – Varianten für Gründer

Die fünf Fragen sollte man sich fest im Hinterkopf behalten. Denn nun stellen wir die wichtigsten Gründer-Rechtsformen vor und klopfen sie entlang dieser Punkte auf ihre Realitäten ab.
 

1. Einzelunternehmer (auch eingetragener Kaufmann): Dabei handelt es sich aus gutem Grund um die zahlreichste Gründungsform, denn sie ist im Prinzip relativ einfach aufgebaut:

Kopfzahl: Eine Person kann gründen, ist der einzige Handlungsbevollmächtigte und deckungsgleich mit der Firma nach außen.

Haftungsbeschränkung: Der Gründer haftet im Zweifelsfall mit seinem gesamten Privatvermögen.

Mindestkapital: Es benötigt keinerlei Einlagen in die Firmenkasse.

Firmenname: Kommt auf die genaue Unternehmensform an. Bei einem kaufmännischen Gewerbe können sowohl Personen- wie Phantasienamen gewählt werden, auch Mischformen, solange dahinter auf die Rechtsform „Eingetragener Kaufmann/frau“ hingewiesen wird.

Besteuerung & Buchführung: Bis zu einem Jahresumsatz von 50.000, respektive 500.000 Euro kann nach der Ist-Besteuerung verfahren werden. Zudem muss man nur eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen.

Gründer-Tauglichkeit: Das Einzelunternehmen ist simpel und sehr kostengünstig zu gründen und zu unterhalten. Gleichsam gibt es hier keine negativen Vorbehalte.
 

2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH (auch Ein-Mann-GmbH): Sie ist wie erwähnt unter den Kapitalgesellschaften der zahlreichste Vertreter. Und dies, obwohl es eigentlich ein relativ schwierig aufzuziehendes Unternehmen ist.

Kopfzahl:  Es ist sowohl möglich, als Einzelperson eine GmbH zu gründen und als Geschäftsführer aufzutreten, wie es möglich ist, mehrere gleichberechtigte Gesellschafter zu ernennen. Das kann auch nachträglich noch geschehen. Wichtig jedoch: Alle Gesellschafter haben einen Anspruch auf Gewinnanteile.

Haftungsbeschränkung: Jeder Gesellschafter haftet nur mit seiner Einlage. Weitergehende Griffe auf das Privatvermögen sind nicht möglich.

Mindestkapital: Das Stammkapital beträgt wie erwähnt 25.000 Euro, wovon die Hälfte bei der Gründung vorhanden sein muss. Jeder Gesellschafter muss seinen Anteil davon leisten.

Firmenname: Es können sowohl Personen- wie Phantasie- und Mischnamen verwendet werden. Der Zusatz GmbH ist verpflichtend.

Besteuerung & Buchführung: Doppelte Buchführung ist vonnöten. Die Einnahmen unterliegen der Körperschaftssteuer; Ausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen der Kapitalertragssteuer. Es wird zwingend die Soll-Besteuerung angewendet und es gibt keinen Gewerbesteuer-Freibetrag.

Gründer-Tauglichkeit: Eine GmbH zu gründen ist nicht nur ein vergleichsweise teures Unterfangen, sondern erfordert auch eine vergleichsweise hohe Expertise in den buchhalterischen Grundlagen. Gleichsam üben Banken hier gerade bei Gründern oft eine gewisse Zurückhaltung, weil sie durch die Haftungsbeschränkung abgeschreckt werden. Und weitere Gesellschafter als Kapitalgeber hinzuzunehmen bedeutet immer, Kontrolle abgeben zu müssen.  Aber: Bei wem es von Anfang an um hohe Summen geht, der kommt um die GmbH kaum herum, weil er die hohe Sicherheit der Haftungsbeschränkung haben möchte.
 

3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft GmbH & Co. KG: Sie ist eine Sonderform der klassischen GmbH und kann mit einigen signifikanten Vorteilen gegenüber dieser aufwarten. Dazu sei erklärt, dass es sich hierbei trotz der GmbH um eine Personengesellschaft handelt.

Kopfzahl: Es müssen wenigstens je ein Komplementär und Kommanditist vorhanden sein. Es sind jedoch auch mehrere von beiden Gruppen möglich – und es können sowohl natürliche wie juristische Personen diese Rolle einnehmen. Kommanditisten haben jedoch kein Mitspracherecht. Bei der GmbH & Co. KG tritt meist die GmbH als Komplementär auf.

Haftungsbeschränkung: Komplementäre haften sowohl mit ihrer Einlage wie dem Privatvermögen. Kommanditisten nur mit ihrer Einlage.

Mindestkapital: Es gibt kein vorgeschriebenes Mindestkapital jenseits der GmbH. Gleichsam kann durch viele Kommanditisten ein starkes Finanzpolster geschaffen werden.

Firmenname: Es können sowohl Personen- wie Phantasie- und Mischnamen verwendet werden. Der Zusatz GmbH & Co. KG ist verpflichtend.

Besteuerung & Buchführung: Doppelte Buchführung ist vonnöten. Die Komplementär-GmbH muss Körperschaftssteuer bezahlen, bei den Kommanditisten fällt nur die Einkommenssteuer an. Es gilt allerdings auch ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro.

Gründer-Tauglichkeit: Der große Vorteil gegenüber der normalen GmbH ist, dass man Kapitalgeber als Kommanditisten ins Boot nehmen kann, ohne dass dadurch die eigene Kontrolle über das Unternehmen geschmälert wird. Das ist vor allem deshalb so einfach, weil die GmbH (und damit ihr Geschäftsführer) als einziger maßgeblicher Komplementär auftreten kann.
 

4. Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR: Ist die einfachste Variante der Personengesellschaft bei der mindestens zwei Personen gemeinsam gründen wollen.

Kopfzahl: Es müssen mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sein, die eine natürliche oder juristische Person sind.

Haftungsbeschränkung: Alle Gesellschafter haften auch privat.

Mindestkapital: Es gibt kein notwendiges Mindestkapital.

Firmenname: Eine GbR darf keinen Firmennamen, nur eine Geschäftsbezeichnung führen. Wird sie ins Handelsregister eingetragen, wandelt sie sich automatisch zur OHG.

Besteuerung & Buchführung: Es gelten die gleichen Regeln wie beim Einzelunternehmen.

Gründer-Tauglichkeit: Dadurch, dass die GbR in so vielen Bereichen dem Einzelunternehmen ähnelt, ist auch sie einfach zu gründen und zu betreiben. Dadurch ist sie auch der perfekte Ausgangspunkt, um sich später in eine GmbH, GmbH und Co. KG oder UG umwandeln zu lassen. Allerdings muss es sich um zwei gleichberechtigte Partner handeln.
 

5. Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft UG: Ist eine 2008 entstandene Untervariante der GmbH. Sie soll viele Vorteile der GmbH beibehalten, aber gerade mit Hinblick auf Gründer die (teuren und aufwändigen) Nachteile bereinigen. Dies war notwendig geworden, nachdem immer mehr Firmen als „Limited“ gegründet worden waren.

Kopfzahl: Sowohl eine Person wie mehrere Gesellschafter möglich.

Haftungsbeschränkung: Alle Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage.

Mindestkapital: Der große Vorteil der UG gegenüber der GmbH ist, dass eine Einlage von einem Euro bei der Gründung ausreicht. Allerdings gibt es zur Erhöhung der Haftungssicherheit die Weisung, dass mindestens 25% des Jahresüberschusses in einen Rücklagentopf fließen müssen.

Firmenname: Es können sowohl Personen- wie Phantasie- und Mischnamen verwendet werden. Der Zusatz UG (Haftungsbeschränkt) ist verpflichtend.

Besteuerung & Buchführung: Es fallen Körperschafts- und Gewerbesteuer an. Doppelte Buchführung ist Pflicht.

Gründer-Tauglichkeit: Die UG (Haftungsbeschränkt) wurde extra geschaffen, um das Gründen zu vereinfachen, ohne dabei auf wesentliche Merkmale der GmbH verzichten zu müssen.

 

Bildquelle:

Fotolia.com © andranik123 #225882171

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