Haben Sie heute schon GguGelt? Ja, Sie haben richtig gelesen und nein, es geht natürlich nicht um die Suchmaschine im Netz.
Die Rede ist von dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“, kurz GguG, das am 09.10.2013 in Kraft getreten ist.
JA, Sie haben richtig gelesen und NEIN, es geht natürlich nicht um die Suchmaschine im Netz. Die Rede ist von dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“, kurz GguG, das am 09.10.2013 in Kraft getreten ist.
Das Gesetz beschäftigt die gesamte Inkassowirtschaft und deren Auftraggeber seit Monaten. Es beinhaltet vielfältige Änderungen bei der Geltendmachung von Forderungen für alle in der Inkassobranche tätigen Unternehmen sowie für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen.
Das umgangssprachlich auch als „Anti- Abzocke- Gesetz“ bezeichnete Gesetz entfaltet seine Wirkung nicht als eigenständiges Gesetz in einer Textausgabe, sondern beinhaltet Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz ( RDG ), im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz ( RDGEG ) und in der Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ).
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz das Ziel der Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen. Das Gesetz sieht unter anderem eine wesentliche Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Inkassomaßnahmen vor.
Zur Erreichung des Ziels wurden Änderungen im Rechtsdienstleistungsrecht vorgenommen, mit denen ein Missbrauch im Inkassowesen unterbunden werden soll, ohne den Forderungseinzug berechtigter Forderungen zu erschweren.
Das Gesetz wurde in zwei Stufen eingeführt.
Zum 09.10.2013 wurde erstmalig eine gesetzliche Regelung zur Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten eingeführt und die Aufsichtsmaßnahmen über Inkassounternehmen verschärft. Hiernach sind Inkassokosten von Inkassodienstleistern für außergerichtliche Dienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, maximal bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden Anwaltsgebühr erstattungsfähig.
Zum 01.11.2014 wurden erweiterte Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen eingeführt. Inkassounternehmen müssen mit der ersten Geltendmachung der Forderung dem Verbraucher nähere Details, insbesondere zum Forderungsgrund und bei Verträgen zum Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses mitteilen. Die Verbraucher sollen damit die Möglichkeit erhalten, durch eine höhere Transparenz, die Berechtigung der gegen sie erhobenen Forderungen zu prüfen.
Hier lohnt der Blick in den Gesetzestext des §11a RDG den Sie mit nur einem Klick auf das Paragraphenzeichen lesen können. §
Die sich hieraus ergebenden Hinweise und Informationen zur geltend gemachten Forderung müssen klar erkennbar und in verständlicher Sprache mit der ersten Geltendmachung der Forderung dargelegt werden, entweder auf:
Bei Verstoß hat der Gesetzgeber eine Verschärfung der Aufsichtmaßnahmen gegenüber Inkassounternehmen und erweiterte Bußgeldvorschriften vorgesehen. Der Maximalbetrag für Bußgelder wurde je Einzelfall auf 50.000 € verzehnfacht.
Eine Vielzahl von Anpassungsmaßnahmen war nötig, um unseren Mandanten eine bestmögliche Unterstützung, unter Beachtung unserer strengen Datenschutzrichtlinien und Vorgaben zu Datensicherheit sowie den Prinzipien der Datensparsamkeit, zu bieten und nur den nötigsten Bürokratieaufwand zu erzeugen.
Im engen Kundenkontakt konnte dazu mit jedem einzelnen Kunden durch unser hochmotiviertes Vertriebsteam in Zusammenarbeit mit den Spezialisten des Fachbereichs Inkasso bereits im Vorfeld geprüft und ermittelt werden, wo noch Informations- und Handlungsbedarf besteht und welche Formular und Softwareanpassungen oder Schnittstellenkonfigurationen noch nötig sind um mit Inkrafttreten des GguG einen gesetzeskonformen Außenauftritt zu gewährleisten.
Besonderes Augenmerk ist künftig bei Implementierung neuer Prozesse unter den neuen, vorgenannten Rahmenbedingungen darauf zu legen, Fehlerquellen frühzeitig durch internes Monitoring zu identifizieren und nachhaltige Lösungen zu schaffen. Hier zeigt sich wieder einmal mehr, wie zwingend notwendig es ist, über eine eigene, modern und hocheffizient aufgestellte IT-Struktur sowie situativ und modular anpassbare Softwarelösungen zu verfügen um schnell auf gesetzliche oder am Markt sich ändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat zunächst für einen erheblichen Mehraufwand an Bürokratie vor allem auch auf Seiten unserer Mandanten geführt. Durch rechtzeitige, gute Beratung und Information sowie maßgeschneiderte Anpassung unserer Infrastruktur auf die Bedürfnisse unserer Kunden, konnte der Aufwand auf ein erforderliches Mindestmass reduziert werden.
Bei genauer Betrachtung bietet diese gesetzliche Verankerung durchaus positive Effekte mit erheblicher Außenwirkung. Sie ist ein eindeutiges Signal für Klarheit und Transparenz.
Diese gesetzliche Veränderung gilt es nun als eine für Sie werthaltige Investition in die Zukunft zu verwandeln. Wir wollen unseren Status als den in Ihrer Sache tätigen, seriösen Inkassodienstleister im Außenauftritt unterstreichen und uns gegenüber unseriösen Anbietern eindeutig positionieren und abgrenzen.
Dann freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahmen unter Kontakt
Gerne beantworten unsere Spezialisten Ihre Fragen zum Thema GguG sowie rund um das Thema Inkassomanagement und zu unserem gesamten Leistungsportfolio.
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