In der Rubrik "Wissen" haben wir für Sie ein Glossar rund um die Themen Risiko- und Forderungsmanagement, E-Commerce sowie Payment und Zahlungsabsicherung erstellt.
Ein Gläubiger ist im Schuldverhältnis derjenige, der vom Schuldner eine Leistung fordert bzw. dem etwas geschuldet wird. Ein Schuldverhältnis ist eine Rechtsbeziehung, die einen Gläubiger dazu berechtigt, von seinem Schuldner die Erfüllung einer Forderung zu verlangen (§ 241 Absatz 1 BGB). Der Gläubiger – auch Kreditor genannt – steht damit dem Schuldner – auch Debitor genannt – gegenüber. Durch die Durchsetzung macht der Gläubiger seinen Anspruch geltend.
Normalerweise handelt es sich dabei um Geldforderungen. Es ist aber auch möglich, dass die Erbringung der Leistung im Form einer Dienstleistung erfolgen soll. Ein Gläubiger kann eine juristische oder eine natürliche Person sein. Besteht ein Mahnverfahren, so ist er hier der Antragsteller. Bei einer Zwangsvollstreckung ist er derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt. Alternativ kann er seine offenen Forderungen auch durch einen Stellvertreter wie beispielsweise einem Inkassounternehmen vollstrecken lassen.
Die Schuldverhältnisse bestehen aus einer vertraglichen Vereinbarung und sind im Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es gibt zum einen das gesetzliche Schuldverhältnis, bei dem alle Handlungen im Gesetz geregelt sind, und zum anderen das vertragliche Schuldverhältnis, in dem vertragliche Vereinbarungen zu einer bestimmten Sache gelten. Rechtsverbindliche Beziehungen unter den Parteien, die Leistungsverpflichtungen auslösen, gibt es in unterschiedlichen Ausprägungen. Typische Schuldverhältnisse hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den § 433 bis § 853 definiert.
Generell hat der Gläubiger gegenüber dem Schuldner das Recht auf den Leistungserfolg. Das heißt jedoch nicht, dass allein eine Leistungserbringung genügt: Der Schuldner muss die Leistung auch erfolgreich und ohne Mängel liefern. Außerdem spielt die zeitliche Reihenfolge der Leistungserfüllung eine große Rolle. Anfangs zählt die vertragliche Vereinbarung – denn der Kreditor kann die Leistungserbringung nicht vor dem Zeitpunkt fordern, zu dem ein Fälligkeitsdatum vertraglich vereinbart wurde. Wurde jedoch keine vertragliche Vereinbarung getroffen, so kann er sein Recht auf sofortige Erfüllung der Leistung geltend machen.
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